Hinweise:
Die Bürgerbeteiligung erfolgt nach dem § 3 Abs. 1 bzw. 2 BauGB und die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 bzw. 2 BauGB oder nach dem § 4a Abs. 3 BauGB. Die öffentliche Auslegung ist durch die jeweilige Stadt bzw. Gemeinde öffentlich bekannt zu geben (Amtsblatt, Schaukasten, etc.). Während der Auslegungsdauer können von jedermann Anregungen zu dem Entwurf während der Dienstzeit der entsprechenden Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.